Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prüfleistung und damit verbundenen Lieferungen und Leistungen (AGB)

Stand: 2017

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prüfleistung und damit verbundenen Lieferungen und Leistungen (AGB) gelten für alle Prüfleistungen und damit verbundenen Lieferungen und Leistungen der Industrie-Partner GmbH Radebeul-Coswig (nachfolgend IP genannt), soweit nicht gesondert abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2. Ein Vertrag kommt – mangels anderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Leistung durch IP zustande. Mündliche Vereinbarungen, in Protokollen dokumentierte Absprachen oder Vorschläge des Bestellers werden dann Vertragsinhalt, wenn diese von einem autorisierten Mitarbeiter von IP unterzeichnet sind.

3. IP behält sich an Dateien, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vom Vertragspartner als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise für die Prüfleistung gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei der Leistung nach Aufwand können Kosten für Versand und Verpackung hinzukommen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto IP zu leisten, und zwar innerhalb 14 Tagen rein netto. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.

3. IP ist berechtigt, jede Zahlung des Bestellers unabhängig von ihrer Deklaration auf die zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs älteste Verbindlichkeit des Bestellers bei IP zu verrechnen.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Wird eine Leistung nicht pauschal sondern nach Aufwand ausgeführt, werden diese nach dem jeweilig geltenden Stundenlohn von IP abgerechnet.

6. Der entstandene und zu belegende Aufwand für nichtdurchgeführte Aufträge oder Leistungen werden dem Besteller trotzdem in Rechnung gestellt, wenn er den Termin schuldhaft versäumte, der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wird, ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist ohne das IP diesen Umstand zu vertreten hat.  

III. Leistungszeit, Leistungsverzögerung

1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien bzw. der Auftragsbestätigung durch IP. Ihre Einhaltung durch IP setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie bspw. die frei zugängliche Bereitstellung der Prüflinge, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit IP die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Bereitstellung bzw. Verfügbarkeit aller für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Leistungen Dritter gegenüber IP. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen sich die Vertragspartner sobald als möglich gegenseitig mit.

3. Der Besteller hat IP spätestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, wenn die Prüfung zum vereinbarten Termin nicht möglich ist.

4. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die Prüfung spätestens zum vereinbarten Termin abgeschlossen ist. Als Abnahmebescheinigung gilt das vom Besteller unterzeichnete Abschlussprotokoll.

5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich die Erfüllung der Mitwirkungspflicht verzögert. In diesem Falle gilt die Leistung mit dem Zugang der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft als erbracht.

6. Ist die Nichteinhaltung der Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von IP liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. IP wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst anzeigen.

7. Tritt Unmöglichkeit der Leistung oder das Unvermögen, die Leistung zu vervollständigen, während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur vollen Gegenleistung verpflichtet.

8. IP setzt  voraus, dass der Besteller bestrebt ist seine Mitwirkungspflicht einzuhalten damit IP die vereinbarte Leistungszeit einhalten kann. Kommt der Besteller mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug und verzögert sich dadurch die Leistung von IP, so ist IP berechtigt, dies gesondert zu berechnen.  

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Prüfleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem Abschlussprotokoll abzunehmen.

2. Die Gefahr geht mit dem Abschluss der Beladung des zum Versand an den Besteller oder den von ihm benannten Empfänger bestimmten Transportmittels auf den Besteller über, ersatzweise mit dem Versand und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IP noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von IP über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die IP nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

4. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn das geprüfte Arbeitsmittel in Gebrauch genommen wird.

V. Eigentumsvorbehalt

1. IP behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand der Leistung bis zum Eingang der Bezahlung aller Forderungen aus dem Leistungsvertrag oder anderen Verträgen mit dem Besteller vor.

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie vertragswidriges Verhalten berechtigt IP, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Mängelansprüche

1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich IP nach Erhalt des Abschlussprotokolls schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Erkennen. Sofern die Mängelanzeige nicht wie vorbeschrieben unverzüglich erfolgt, gilt die Leistung als genehmigt.

2. Zur Vornahme aller IP notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit IP die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist IP von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei IP sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von IP Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die von Dritten oder dem Besteller erbrachten Leistungen dürfen max. 30 % teurer sein, als die von IP üblicherweise angesetzten Preise und Stundensätze.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt IP– soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich notwendiger Fahrtkosten, soweit hierdurch die von IP angesetzten Preise und Stundensätze nicht mehr als um 30 % überschritten werden.

4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschn. VII. 2. dieser Bedingungen.

5. Keine Ansprüche des Bestellers bestehen insbesondere in folgenden Fällen:

  • fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Vorleistungen oder Angaben des Bestellers;
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
  • natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;
  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von IP zu verantworten sind.

Ist ein Leistungsmangel nicht offensichtlich, wird unsachgemäße Benutzung bzw. Verwendung vermutet.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von IP für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von IP vorgenommene Änderungen des Leistungsgegenstandes.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch IP nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VII. Haftung, Gewährleistung

1. Wenn der Leistungsgegenstand durch Verschulden von IP infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschn.  VII. 2. entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet IP– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde;
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, aber höchstens bis zu einer Summe von 2 Mio. €.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Werden vom Besteller unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne das Einverständnis von IP vorgenommen, so übernimmt IP für diese und daraus entstehende Folgen keine Gewährleistung.

4. Es wird davon ausgegangen, dass Prüflinge eine Erstprüfung besitzen. Auf Geräte, die dies nicht vorweisen können, ist hinzuweisen. IP übernimmt keine Haftung für entstandene Schäden an materiellen Gütern, wenn der Besteller seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, dass nicht fachkundig errichtete Arbeitsmittel der Prüfung beigelegt wurden.

5. Der Besteller hat das Prüfpersonal über gegebenenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere Rauchverbot, Sicherheitsbekleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und es entstehen Schäden, hat der Besteller IP von der Schadenersatzpflicht zu befreien.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten seit der erstmaligen Geltendmachung. Für Schadenersatzansprüche nach Abschn. VII. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, erfolgt außerhalb eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht.

IX. Datenschutz

Dem Besteller ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen persönlichen Daten von IP auf Datenträgern gespeichert werden. Der Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von IP vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediagesetzes (TMG).

X. Prüfung, Protokolle

1. Es muss dem Prüfer elektrischer Strom für das Prüfgerät zur Verfügung gestellt werden.

2. Protokolle werden dem Besteller als gewünschtes Medium übermittelt und dürfen von diesem keinesfalls geändert werden.

3. Um seiner Mitwirkungspflicht optimal nachkommen zu können, sollte der Besteller Störgrößen, die IP an einer schnellstmöglichen Leistungserbringung hindert könnten abstellen bzw. deren Auftreten verhindern. Dies könnten beispielsweise längere Suchzeiten nach verdeckt oder schwer erreichbaren Arbeitsmitteln, verbaute Arbeitsmittel oder längere Wartezeiten mangels Information der Kollegen über Prüftermin etc. sein. Prüfräume müssen ohne großen Aufwand zugänglich sein.

4. Sofern ein verschließbarer Raum für die Prüfer zum Unterstellen der Gerätschaften benötigt wird, ist dies dem Besteller mitzuteilen und von diesem zur Verfügung zu stellen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Mit dem Abschluss eines Vertrages verlieren alle früheren Absprachen oder Vereinbarungen der Parteien, das Vertragsverhältnis betreffend, ihre Gültigkeit. Die Änderung oder Aufhebung des Vertrages bedarf der Schriftform.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen IP und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Streitigkeiten werden nach Wahl des Klägers von dem für den Sitz des Beklagten zuständigen ordentlichen Gericht oder nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden, soweit der Besteller kein Verbraucher ist. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Dresden. IP kann die Entscheidung nach seiner Wahl durch einen Einzelschiedsrichter verlangen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung von drei Personen als vorgeschlagene Einzelschiedsrichter durch IP gegenüber dem Besteller auf den Einzelschiedsrichter einigen, wird dieser auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten der IHK Dresden benannt.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen oder des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss und dem vorausgesetzten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.